Die Energiepreissteigerungen bei Gas und Fernwärme im vergangenen Jahr haben die Endverbraucher stark beeinträchtigt. Um diese Belastung abzumildern, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Steuerberater Andreas Gallersdörfer erklärt bei Ecovis in Dingolfing die Einzelheiten dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern helfen kann, finanzielle Erleichterung zu erhalten.
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Gas- und Fernwärmekunden spürbar entlastet durch Dezember-Soforthilfe
Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurden die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 von den Gas- und Fernwärmekunden abgenommen. Dadurch konnten die Verbraucher finanziell profitieren und mussten im Dezember 2022 keine Voraus- oder Abschlagszahlungen leisten.
Wärmeversorger ermitteln Entlastungshöhe anhand Jahresverbrauch im September 2022
Um die Höhe der Entlastung für die Verbraucher zu bestimmen, haben die Wärmeversorgungsunternehmen den voraussichtlichen Jahresverbrauch im September 2022 geschätzt. Die genauen Berechnungen wurden unter Berücksichtigung der Regelungen im Einkommensteuergesetz durchgeführt, die seit dem 21. Dezember 2022 in Kraft sind.
Bundesregierung beabsichtigt Abschaffung der Gas- und Wärmepreisbremse
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes beabsichtigt die Bundesregierung die rückwirkende Aufhebung der Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse. Diese geplante Änderung soll ab dem 21. Dezember 2022 in Kraft treten, sofern das Wachstumschancengesetz in seiner aktuellen Form am 15. Dezember 2023 vom Bundesrat genehmigt wird.
Dezember-Soforthilfe: Steuerpflicht des Entlastungsbeitrags bei Nicht-Aufhebung der Besteuerung
Wenn die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht aufgehoben wird, ist der Entlastungsbeitrag steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass die einmalige Entlastung den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugerechnet wird. Bei der Ermittlung der Steuerlast wird die Dezember-Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, nachdem alle abzugsfähigen Kosten bereits berücksichtigt wurden.
Entlastung durch Dezember-Soforthilfe: Steuerpflicht für Höchstverdiener
Die Versteuerung der Dezember-Soforthilfe betrifft ausschließlich Steuerpflichtige, die als „besonders leistungsfähig“ eingestuft werden. Dies sind Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro). Die Soforthilfe wird als sonstige Leistung in der Einkommensteuererklärung erfasst und entsprechend in die Steuerberechnung einbezogen.
Innerhalb der Milderungszone wird die Dezember-Soforthilfe auf Basis eines Prozentsatzes des Einkommens besteuert, wobei der genaue Prozentsatz von der Höhe des Einkommens abhängt.
Um die Dezember-Soforthilfe korrekt in der Einkommensteuererklärung anzugeben, muss der Endverbraucher den Zeitpunkt berücksichtigen, in dem er die Rechnung tatsächlich erhalten hat. Die Angabe erfolgt im entsprechenden Jahr, um sicherzustellen, dass die Angabe zeitlich korrekt erfolgt.
Wachstumschancengesetz sorgt für Entlastung bei Energiekosten
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz hat das Ziel, den Verbrauchern eine spürbare finanzielle Entlastung bei den Kosten für Gas und Fernwärme zu ermöglichen. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Die Bundesregierung plant zusätzlich, die komplizierte Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes rückwirkend aufzuheben, um weitere Entlastung zu schaffen. Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz steht jedoch noch aus.