Betreiber von Photovoltaikanlagen haben nun die Möglichkeit, ihre Anlage rückwirkend zum 1. Januar 2023 aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Diese Entnahme muss jedoch bis zum 11. Januar 2024 dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Das Bundesfinanzministerium hat dies in einem Schreiben vom 30. November 2023 festgelegt. Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis, erläutert, warum Betreiber für den Eigenverbrauch dann keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen und gibt praxisnahe Tipps zur Umsetzung der Entnahme.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Photovoltaikanlagen-Betreiber können von neuen Regelungen profitieren
Betreiber von Photovoltaikanlagen können seit dem Jahressteuergesetz 2022 von diversen steuerlichen Vorteilen profitieren. Neben der Befreiung von der Einkommensteuer wurde ein neuer Umsatzsteuersatz von null Prozent für die Lieferung von Photovoltaikanlagen eingeführt. Darüber hinaus ermöglicht das Bundesfinanzministerium auch die rückwirkende Entnahme der Anlagen aus dem Unternehmensvermögen. Diese Maßnahmen sollen den Ausbau erneuerbarer Energien unterstützen und Betreibern finanzielle Anreize bieten.
Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen seit Anfang 2023
Um erneuerbare Energien zu unterstützen, hat die Bundesregierung einen Umsatzsteuersatz von null Prozent für ausgewählte Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2023 gültig. Dadurch müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr auf die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb sowie Installation von Solarmodulen und anderen wichtigen Komponenten und Speichern zahlen.
Für Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert sind und dem Gemeinwohl dienen, gilt ein Nullsteuersatz. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer auf die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Installation dieser Anlagen berechnet wird. Auch kleinere Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt peak (kWp) können von diesem Nullsteuersatz profitieren, wenn sie die örtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Steuerliche Vorteile: Keine Umsatzsteuer für privaten Eigenverbrauch von PV-Anlagen
Der neue Steuersatz von null Prozent für Photovoltaikanlagen betrifft nicht den laufenden Betrieb, sondern nur bestimmte Umsätze in Zusammenhang mit der Anlage. Für Einnahmen aus der Stromeinspeisung wird weiterhin eine Steuer von 19 Prozent fällig. Allerdings müssen Betreiber für den privaten Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr zahlen, da die Anlage zum Nullsteuersatz bezogen wurde. Dies ermöglicht es Betreibern, die ihre Anlage vor 2023 angeschafft haben und bisher Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch gezahlt haben, diese Besteuerung zu umgehen.
Strom für private Zwecke: Entnahme von PV-Anlagen steuerlich begünstigt
Die Möglichkeit der rückwirkenden Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen bietet Betreibern steuerliche Vorteile für den privaten Eigenverbrauch. Durch den Nullsteuersatz für den Bezug der Anlage entfällt die Umsatzsteuer für den privaten Verbrauch von Solarstrom. Insbesondere wenn der Strom für den Betrieb eines Stromspeichers, das Laden eines privaten Elektroautos oder den Betrieb einer privaten Wärmepumpe genutzt wird, erfolgt keine Besteuerung des Eigenverbrauchs. Eine zeitnahe Meldung der Entnahme an das Finanzamt ist empfehlenswert.
Normalerweise ist es nur zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich, die Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen, wie Cornelia Haaske betont. Doch das Bundesfinanzministerium hat eine zeitlich begrenzte Ausnahme gemacht. Laut einem Schreiben vom 30. November 2023 dürfen Betreiber nun auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 ihre Anlage entnehmen. Hierfür müssen sie dem zuständigen Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 mitteilen, dass die Entnahme rückwirkend erfolgt. Dennoch ist eine Entnahme nicht immer sinnvoll, weshalb es ratsam ist, steuerlichen Rat einzuholen.
Photovoltaikanlagen: Steuerliche Entlastung durch rückwirkende Entnahme aus dem Unternehmensvermögen
Dank der Möglichkeit der rückwirkenden Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen können Betreiber erhebliche steuerliche Vorteile erzielen. Durch den neuen Umsatzsteuersatz von null Prozent entfällt die Umsatzsteuer für den privaten Eigenverbrauch. Diese Regelung gilt für PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden genutzt werden, selbst wenn sie nicht den örtlichen Voraussetzungen entsprechen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Entnahme der Anlage nicht immer die beste Entscheidung ist und eine individuelle steuerliche Beratung ratsam ist.